Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Hier könnte Ihre Werbung stehen
Wir beraten Sie gerne!
Tel.: +43(0)662/822228
office@info.at
www.info.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30665)
www.steuerberater.at - Forum Datev... »
www.steuerberater.at - Forum Kilometergeld oder betriebliche Nutzung... »
www.steuerberater.at - Forum Gewinn aus e-Geld-Einlösung versteuern?... »
www.steuerberater.at - Forum Einkommenssteuerbescheid über Frist hinweg k... »
www.steuerberater.at - Forum E1 Einkommenssteuererklärung... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch)

§  241   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2007
Text:
 

Unterlassen von Angaben

 

§ 241. (1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.

(2) Die Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit sie

1.

für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind oder

2.

nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang anzugeben.

(3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.