Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 84) - 1. September 1996.
(BGBl. Nr. 162/1972, Art. I Z 6, Ü. Art. II Abs. 2) - 1.7.1972; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 61) - 1.7.1993.