|
|
|
|
|
|
|
|
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr » |
|
|
|
|
|
|
|
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen » |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
|
§ 235 |
|
Kundmachungsorgan: |
|
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 |
|
Inkrafttretungsdatum: |
|
01.07.1996 |
|
Beachte: |
|
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996. Z 3 vgl. Art. XVII Abs. 3 Z 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996. |
|
Text: |
|
Beschränkung der Ausschüttung § 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden: | | | | | | | | | 1. | um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2, | 2. | um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen, | 3. | um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. |
|
|
|
|