§ 228. Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.