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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum:
01.08.1990
Text:
Ausleihungen
§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.