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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 225 d
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1996
Text:
Verzicht
§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.