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§  222   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.2004
Text:
 

Leistungen der Pensionsversicherung

 

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a)

bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b)

bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257, 270),

b)

die Abfindung (§§ 269, 270).

4.

Aufgehoben.

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus den Versicherungsfällen des Alters

a)

der Knappschaftssold (§ 275),

b)

die Knappschaftsalterspension (§ 276),

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

f)

Aufgehoben.

2.

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a)

bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),

b)

bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279);

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§ 282),

b)

die Abfindung (§ 291);

4.

Aufgehoben.

5.

aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301); sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.