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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 222
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1996
Text:
Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.