Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
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1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, |
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 66 Z. 16) - 1. 1. 2001. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z. 20, Ü. Art. IV Abs. 2) - 1. 1. 1961.