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§  204   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.1996
Beachte:
   Bezugszeitraum: Abs. 2                ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die                nach dem 30. 6. 1996 beginnen;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.                 Abs. 3                ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996                beginnen, nicht mehr anzuwenden;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Text:
 

Abschreibungen im Anlagevermögen

 

§ 204. (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.

(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)