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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 203
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1962
Text:
§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.