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§  201   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.1996
Beachte:
    Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die                nach dem 30. 6. 1996 beginnen;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Text:
 

DRITTER TITEL

Bewertungsvorschriften

 

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

 

§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes:

1.

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2.

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

3.

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

4.

Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

a)

nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,

b)

erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,

c)

Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.

5.

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

6.

Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.