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§  197   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1962
Text:
 

§ 197. (1) Ist ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.

(2) Besteht Streit darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anteil am Steuermeßbetrag, der einer Körperschaft zugeteilt war, auf eine andere Körperschaft übergegangen ist, hat auf Antrag der am Zerlegungsverfahren nicht beteiligten Körperschaft das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.

(3) Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren (§ 196) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren sinngemäß Anwendung.