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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 190
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum:
01.10.1997
Beachte:
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Text:
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.