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§  189   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
Inkrafttretungsdatum:
  18.07.1987
Beachte:
   Ist auf Zeitpunkte nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr anzuwenden(vgl. § 323 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996).
Text:
 

§ 189. (1) Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.

(2) Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (§ 75 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) anzuwenden.