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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1960
Text:
§ 185a. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.