ABSCHNITT II
Unfallverhütung;
Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Verpflichtung zur Unfallverhütung und
Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 185. Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.