§ 181a. (1) Ein Recht auf Anhörung haben:
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1. | das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt; |
2. | die Eltern des volljährigen Wahlkindes; |
3. | die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; |
4. | der Jugendwohlfahrtsträger. |
(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.