ZWEITER TEIL.
Besondere Bewertungsvorschriften.
§ 18. Vermögensarten.
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
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1. | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; |
2. | Grundvermögen; |
3. | Betriebsvermögen; |
4. | sonstiges Vermögen. |
(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.