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§  171   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1962
Text:
 

§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

a)

wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;

b)

über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 25), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

c)

über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.