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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  17   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1999
Text:
 

§ 17. Inhalt der Satzung

 

  Die Satzung muß bestimmen:

1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Gegenstand des Unternehmens;

3.

die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;

4.

ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5.

die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6.

die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.