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www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz
§ 16
Kundmachungsorgan:
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Inkrafttretungsdatum:
04.08.1945
Text:
§ 16
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber das Wertpapier erwirbt.
(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des Wertpapiers.