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www.steuerberater.at - Grunderwerbsteuergesetz 1987

§  16   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
Inkrafttretungsdatum:
  27.08.1994
Beachte:
   Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995                Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994
Text:
 

Mitteilungspflicht

 

  § 16. Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.