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§  158   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Anspruchsberechtigung

 

§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (§ 123) sind die im § 117 Z 4 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 23) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 28) - 1.1.1973.

(2) Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 23) - 1.1.1977;

(BGBl. Nr. 588/1981, Art. II Z 10) - 1.1.1982; (BGBl. Nr. 408/1990, Art. XI Z 2) - 1.7.1990.

(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 34) - 1.1.1992.

(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.  (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 45, Ü. Art. III Abs. 10) - 1.1.1968.