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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum:
01.07.2001
Text:
§ 153. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.