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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 151
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Inkrafttretungsdatum:
01.03.2004
Text:
§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.