§ 15
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
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! Groschen
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!
1. beim Erwerb von Forderungsrechten !
a) gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, !
inländische Eisenbahngesellschaften und gegen !
Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder !
als Organe der staatlichen Wohnungspolitik !
anerkannt sind................................ ! 5
b) gegen andere Schuldner........................ ! 10
!
2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an !
ausländischen Kapitalgesellschaften............. ! 20
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.