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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2000
Text:
§ 1486a. Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.