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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 147
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1966
Text:
§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.