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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1989
Text:
§ 145a. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.