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www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz |
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§ 14 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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04.08.1945 |
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Text: |
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§ 14 Steuermaßstab (1) Die Steuer wird berechnet: | | | | | | | | | 1. | beim Erwerb von Forderungsrechten: | | | vom Nennbetrag der Schuldverschreibung. | | | Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente; | 2. | beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft: | | a) | regelmäßig vom Erwerbspreis, | | b) | vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt, | | c) | vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt. | | | Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet. |
(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt. |
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