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www.steuerberater.at - Gerichtsgebührengesetz

§  14   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2004
Text:
 

II. Art der Gebührenentrichtung

 

§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 70 Euro übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk "Gerichtsgebühren" anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.

(3) Als Beleg dient

a)

der von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder

b)

eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 2 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.