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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1978
Text:
§ 137a. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.