Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen-
und Sachenrechte.
Erstes Hauptstück.
Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
§ 1342. So wohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.