Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ihre Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in München
Telefon:+49 89 69758037
dex-online@web.de
www.steuerberater-muenchen.com
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30708)
www.steuerberater.at - Forum Herabsetzung Geldstrafe Belegerteilungspflich... »
www.steuerberater.at - Forum Diskret arbeiten als Cammodel... »
www.steuerberater.at - Forum Ausfüllen U15 Formular... »
www.steuerberater.at - Forum Vorsteuerpauschalierung bei Auslandsumsätzen... »
www.steuerberater.at - Forum Teilzeitjob + geringfügige Beschäftigung... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§  1336   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2007
Text:
 

Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).

 

  § 1336. (1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.

(2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.

(3) Der Gläubiger kann neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Ist der Schuldner ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG, so muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.