§ 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsezlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines Andern beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung, oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursacht ist, den Werth der besondern Vorliebe zu fordern berechtiget. |