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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1917
Text:
2) Aus dem Gebrauche des Rechtes;
§ 1305. Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.