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§  13   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1994
Text:
 

§ 13

Ausnahmen von der Besteuerung

 

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten

1.

gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,

2.

gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.

3.

gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.

(2) Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.