|
|
|
|
|
 |
|
 |
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr » |
|
|
|
|
 |
|
 |
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen » |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz |
 |
§ 13 |
 |
Kundmachungsorgan: |
|
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993 |
 |
Inkrafttretungsdatum: |
|
01.01.1994 |
 |
Text: |
|
§ 13 Ausnahmen von der Besteuerung (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten | | | | | | | | | 1. | gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft, | 2. | gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. | 3. | gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken. |
(2) Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist. |
|
|
|