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§ 129 a
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2009
Text:
VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.