Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128. Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
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- | Name, |
- | Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
- | Wohnsitz. |
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen. |