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§ 127
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 501/1984
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1985
Text:
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.