Arten der Glücksverträge.
§ 1269. Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los;
alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten;
die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.