Fruchtnießung auf den Todesfall.
(Advitalitäts-Recht.)
§ 1255. Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er dadruch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§ 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.