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§  124   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
Inkrafttretungsdatum:
  01.08.1998
Beachte:
  Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

 

§ 124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4), einschränken. (BGBl. Nr. 293/1958, Art. I Z 4) - 1. 1. 1959; (BGBl. Nr. 87/1960, Art. I Z 7) - 1. 4. 1960; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 37) - 1. 1. 1968; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 8 lit. a) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 3) - 1. 1. 1986; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. II Z 4) - 1. 7. 1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 12, § 547 Abs. 1 Z 7) - 1. 10. 1992; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 56) - 1. 8. 1998.

(2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte

1.

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 5); (§ 590 Abs. 5) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004.

2.

Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z 3) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. a) - 1. 1. 1981.

(3) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 8 lit. b) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. b) - 1. 1. 1981.

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 6) - 1. 1. 1962.