Gegenstand des Heirathsgutes und Rechte des
Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.
§ 1227. Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.