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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988
§ 120
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum:
30.07.1988
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text:
Sonstige Einkünfte
§ 120. Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.