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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 120
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2006
Text:
Verantwortlichkeit der Prüfer
§ 120. § 275 UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.