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www.steuerberater.at - Entgeltfortzahlungsgesetz

§  119   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1993
Text:
 

Erstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils

                           geltenden Fassung

 

§ 19. (1) Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten.

(2) Die Erstattungsregelung gilt für Arbeitnehmer, auf die Abschnitt 2 des Urlaubsgesetzes anzuwenden ist.