§ 119. Auswahl der Prüfer
(1) Das Gericht darf als Prüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellen.
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluß hat. Im übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß.