Sieben und zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter.
Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff.
§ 1175. Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, aber auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.